vermögensverwaltende GmbH (vvGmbH)

Wenn eine Kapitalgesellschaft ausschließlich eigenes Immobilienvermögen und daneben vielleicht noch Kapitalvermögen hält, wird hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien der sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag (erweiterte Gewerbesteuerkürzung) gewährt. (Muss beantragt werden.) § 9 Nr. 1 Satz 2.

Dadurch wird der Gewerbeertrag auf null reduziert und die Multiplikation mit Hebesatz führt zu einer Gewerbesteuer in Höhe von 0. Somit ist der Ertrag bzw. der Gewinn einer vvGmbH nur mit der KSt in Höhe von 15,825% belastet.

Die erweiterte Kürzung kommt nur hinsichtlich der begünstigten Tätigkeiten in Betracht. Also „Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes“. Dabei ist die Fruchtziehung unter Erhalt der Substanz gemeint. Die Vermietung und Verpachtung von langfristig gehaltenen Immobilien fällt unter diesen Begriff.

Weitere vom Grundstücksunternehmen ausgeübte Tätigkeiten sind begünstigungsschädlich, sodass entweder die erweiterte Kürzung in vollem Umfang keine Anwendung findet oder nur die entsprechenden Tätigkeiten nicht begünstigt sind. Zu letzteren Tätigkeiten gehören die erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 Satz 2, 3 GewStG.

Hierunter fallen

  • die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen,
  • die Betreuung von Wohnungsbauten,
  • die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Teileigentum.

In der Satzung der vvGmbH sollte der Geschäftszweck klar geregelt sein, dass die GmbH ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet. Sonst kann es zu Nachfragen vom Gewerbeamt, der IHK und dem Finanzamt führen.

IHK und Handwerkskammerbeiträge müssen bei vermögensverwaltenden Gesellschaften nicht gezahlt werden.

veraltet: Eine vermögensveraltende Kapitalgesellschaft kann sich von der Gewerbesteuer befreien lassen. Ausserdem werden nur 5 % des Gewinns durch Anteilsveräusserungen mit der Körperschaftsteuer belegt.

vvGmbH darf nicht als gewerblich handelnd eingestuft werden. Nur gelegentliche Käufe/Verkäufe.

Es muss das ganze Jahr eine Immobilienvermietung vorliegen, sonst bekommt man nicht die Gewerbesteuerkürzung. Diese entfällt auch beim Verkauf der letzten Immobilie.

Beim Verkauf nach 10 Jahren fallen hier auch Steuern an, bei privat gehandelten Immobilien sind diese steuerfrei.

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