Steuern einer GmbH

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Bei einer GmbH gibt es somit drei Ebenen, auf denen Steuern gezahlt werden: Die GmbH selbst zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer, die Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen in das Privatvermögen Abgeltungsteuer und der Geschäftsführer Lohnsteuer.

Ertragsteuern einer Kapitalgesellschaft

Der Gewinn der GmbH wird der Körperschaftsteuer (KSt) (§ 23 Abs. 1 KStG) zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) und der Gewerbesteuer (GewSt) unterzogen.

Die Körperschaftssteuer beträgt aktuell 15 % des steuerpflichtigen Gewinns. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die 15 %) beträgt die KSt somit 15,825 %.

Ab 400 € pro Jahr Körperschaftsteuer werden jährliche Vorauszahlungen festgesetzt (§ 31 KStG bzw. § 37 Satz 5 EStG).

Eine gewerblich tätige GmbH ist zusätzlich verpflichtet Gewerbesteuern zu bezahlen. Die Gewerbesteuer beträgt 3,5 % x Hebesatz der Gemeinde vom Gewerbeertrag berechnet (Bsp. 3,5 % x 400 % Hebesatz = 14 % vom Gewerbeertrag).

Gewerbesteuer

Genaue Berechnung siehe Gewerbesteuer#Bemessungsgrundlage

Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 € und juristische Personen des privaten Rechts i.H.v. 5.000 €.

Steuermessbetrag ermitteln: (Gewerbeertrag - Freibetrag) * Steuermesszahl(3,5 %) = Steuermessbetrag

Steuermessbetrag * Hebesatz der Gemeinde (z.B. 400 %) = Festzusetzende Gewerbesteuer

Festzusetzende Gewerbesteuer - Vorauszahlungen = Gewerbesteuerzahllast

(§ 8 GewStG) Zinsen und Schuldentgelte werden dem Gewinn hinzugerechnet. Freibetrag 100.000 €. 20 % der Miet- und Leasinggebühren für bewegliche Anlagegüter. 50 % der Miet- und Leasinggebühren für unbewegliche Anlagegüter.

(§ 9 GewStG) Bereits versteuertes Einkommen nicht doppelt besteuern. 1.2 % des Einheitswertes der Grundstücke des Unternehmens. Dividenden einer Kapitalgesellschaft (mindestens 15 % Anteile).